
By Susanne Bachmann, Gerhard Baumgartner, Rudolf Feik, Karim J. Giese, Dietmar Jahnel, Georg Lienbacher
Das Lehrbuch bietet einen aktuellen und kompakten Gesamtüberblick über die zentralen Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts. Die Kapitel sind einheitlich strukturiert und die Texte leicht verständlich aufbereitet. Für Praktiker sind zu Beginn jedes Kapitels die innerstaatlichen und europäischen Rechtsgrundlagen und Bezüge ausführlich dokumentiert. Im umfangreichen Glossar werden die im Buch verwendeten allgemeinen Fachbegriffe des Öffentlichen Rechts erläutert. Die eight. Auflage berücksichtigt den Stand von August 2010.
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Bestimmte Personengruppierungen sind von den Sicherheitsbehörden auch ohne solche konkreten Anhaltspunkte zu beobachten, wenn bereits auf Grund ihrer Struktur oder den Entwicklungen in ihrem Umfeld mit Straftaten (zB weltanschaulich oder religiös motivierte Gewalt, Terrorismus) gerechnet werden kann (sog „erweiterte Gefahrenerforschung“). · Beendigung gefährlicher Angriffe (§§ 21 Abs 2 iVm 16 Abs 2, 33 und 23 SPG): Im Fall der unmittelbaren Begehung einer gerichtlichen Straftat („gefährlicher Angriff“) sind die Sicherheitsbehörden unverzüglich zur Beendigung der Tat verpflichtet, sofern nicht ausnahmsweise aus übergeordneten sicherheitspolizeilichen Zielen (zB zwecks Ausforschung von Hintermännern) der Aufschub des Einschreitens zweckmäßig ist und keine Gefahr für Leben und Gesundheit Dritter besteht.
Der kompetenzrechtliche Umfang der Sicherheitspolizei erschließt sich damit – im Unterschied zu anderen Kompetenzbestimmungen – ausnahmsweise nicht im Wege des Versteinerungsprinzips*, sondern durch Subtraktion der jeweils anderen Kompetenztatbeständen zugezählten verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zur Abwehr besonderer Gefahren: „Alle Polizei, die nicht Verwaltungspolizei ist, ist Sicherheitspolizei“ (VfSlg 3650/1959). 6 Sicherheitspolizeirecht Der Tatbestand der „ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht“ ermächtigt auch zur Regelung der „stellvertretenden“ Abwehr von besonderen Gefahren bei Gefahr im Verzug.
Privatisierung sicherheitspolizeilicher Aufgaben Der Aufgabenprivatisierung sind im Bereich der inneren Sicherheit enge Grenzen gesetzt (VfSlg 14473/1996 – „Austro-Control“). Ansätze zur Privatisierung öffentlicher Sicherheitsdienstleistungen sind aber erkennbar. Beispielsweise kann der sicherheitspolizeiliche Schutz von Zivilflugzeugen oder Gerichten in Form von Sicherheitskontrollen (Personen-, Gepäckskontrollen) 12 Sicherheitspolizeirecht auch durch private Sicherheitsunternehmen erfolgen (§ 4 Abs 1 LSG, §§ 5, 11 GOG).